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Warum benötige ich ein Gutachten?


Für die Beauftragung eines Sachverständigen in einem Schadensfall gibt es mehrere wichtige Gründe, um bei der Schadensregulierung keine Nachteile zu erleiden. Die Gründe sind sehr vielschichtig und werden nachfolgend ausführlich erklärt.


Beweissicherung

Im Falle eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens ist eine Beweissicherung, die im Rahmen eines Schadensgutachtens, erstellt wird, der wichtigste Bestandteil eines Schadensgutachtens. Auf den gefertigten Lichtbildern ist der Schadensumfang, die Anstoßintensität sowie teilweise die Anstoßrichtung zu erkennen. Bei Streitfällen mit dem Unfallgegner kann auf Basis einer fachgerecht durchgeführten Lichtbilddokumentation eine Unfallrekonstruktion zur Klärung der Schuldfrage durchgeführt werden. Anhand der Lichtbilder läßt sich mit Hilfe einer Skalierung das Schadensbild erfassen und eine Computersimulation durchführen (hierzu werden in der Regel alle beteiligten Fahrzeuge sowie Gegenstände mit Schadensbild benötigt). Gibt es keine Beweissicherung, weil bei einem Schaden kein Gutachten erstellt wurde, sondern das Fahrzeug direkt repariert wurde, gibt es nur schwer eine Möglichkeit der Rückrechnung bzw. Aufklärung.


Reparatur

Der nächste wichtige Grund für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens liegt in der neutralen, objektiven Feststellung des Reparaturweges und der daraus resultierenden Reparaturkosten. Dieser Punkt ist für alle Beteiligten einer Schadensregulierung wichtig, um erstens für den Geschädigten einen fachgerechten sowie sinnvollen Reparaturweg herauszuarbeiten, bei dem die Reparaturkosten relativ genau festgelegt sind. Somit wird sichergestellt, daß die später beauftragte Reparaturwerkstätte nicht zu wenig oder zuviel repariert. Zweitens ergibt sich für die Reparaturfirma ein klarer Arbeitsumfang für die fachgerechte Instandsetzung, somit werden Probleme und Diskussionen zwischen dem Geschädigten und der Reparaturfirma vermieden, die häufig hinsichtlich des Reparaturweges (z. B. Kotflügel instandsetzen oder erneuern) entstehen. In der Regel kann die Reparaturwerkstätte anhand der vorliegenden Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen bereits die Ersatzteilbestellung vornehmen, wodurch unnötige Stand- sowie Wartezeiten vermieden werden. Zum Dritten ist für den Versicherer bereits sehr früh (mit Einreichen des Gutachtens noch vor der Reparatur) erkennbar, in welcher Größenordnung sich der Schadensumfang bewegt und ob Vor- bzw. Altschäden* im Schadensbereich vorhanden sind. Altschäden stellen eine Minderung der Schadenshöhe dar und werden im Rahmen der Kalkulation eines Sachverständigen berücksichtigt und bereits in Abzug gebracht. Gleichermaßen verhält es sich mit evtl. vorhandenen Rostschäden und Gebrauchsspuren sowie Betriebsschäden. Der Gesetzgeber hat im Haftpflichtgesetz klar festgelegt, daß Schadensersatz in monetärer Form zu leisten ist, jedoch der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als vor dem Schaden (er darf sich daran nicht bereichern). Im Umkehrschluß bedeutet dies, der Geschädigte hat Anspruch auf exakt diesen Betrag, der sich als Restitutionskosten durchschnittlich bzw. belegt ergeben und nicht weniger.


Totalschaden

Der Geschädigte eines Unfallereignisses kann frei entscheiden, ob er seine beschädigte Sache, reparieren läßt oder nicht. Er kann entscheiden, wo und von wem er seine beschädigte Sache reparieren läßt. Einzige Ausnahme stellt der Wirtschaftlichkeitsgedanke dar, das bedeutet, hat beispielsweise ein Kraftfahrzeug einen derzeitigen Wert am Markt von z. B. 1.000 EUR und erleidet dies einen Verkehrsunfall, bei dem Reparaturkosten in Höhe von z. B. 3.000 EUR entstanden sind. In so einem Fall hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf den monitären Ersatz des Wertes der beschädigten Sache unmittelbar vor Schadenseintritt. Es handelt also hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden**. Von der Entschädigungssumme abgesetzt werden können nur noch Restwerte***. Im Falle von Verschrottungs- oder Entsorgungskosten stellen diese einen negativen Restwert dar. Tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden ein, ist das für alle Beteiligten des Schadensfalles nach Erstellung eines Schadensgutachtens erkennbar. Das heißt, der Geschädigte wird in so einem Falle sofort erkennen können, daß er keinen Reparaturauftrag erteilen kann/darf, da der eintrittspflichtige Versicherer hier die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten nicht übernehmen wird, sondern auf Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abrechnen wird. Eine Reparaturwerkstätte kann aufgrund des Gutachtens sofort erkennen, ob eine Reparatur unter dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgedanken als sinnvoll erscheint und durchgeführt wird oder besser ein anderes Fahrzeug wiederbeschafft wird. Der Versicherer kann in so einem Fall ebenfalls erkennen, daß keine Reparatur durchgeführt wird, sondern eine fiktive**** Schadensabrechnung vorzunehmen ist.


Wertminderung

Insbesondere bei Verkauf des Fahrzeuges, wird sich eine Verkaufspreiseinbuße durch Angabe des reparierten Schadens ergeben, die dann nicht mehr oder nur noch schwer auszugleichen ist. Um diese finanzielle Einbuße zu kompensieren, besteht bei neueren Fahrzeugen bis zu einem Fahrzeugalter von 5-7 Jahren (je nach Typ) unter Umständen Anspruch auf einen merkantilen Minderwert. Wenn der Geschädigte in so einem Fall kein Gutachten erstellen läßt, wird er in der Regel auch keine Wertminderung bekommen. Ersetzt wird nur, was gefordert wird, daher ist es zwingend notwendig, um keine finanzielle Nachteile als Geschädigter zu erleiden, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Hier wird natürlich in jedem Falle geprüft, ob das Fahrzeug mit dem vorliegenden Schadensbild Anspruch auf eine Wertminderung hat oder nicht und ggf. in welcher Höhe.


Leasing / Finanzierung

Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert, benötigen in der Regel die Sicherungseigner des Fahrzeugs grundsätzlich ein Schadensgutachten, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.


Wiederverkauf

Es hat sich in der Praxis als positiv herausgestellt, wenn man bei einem späteren Verkauf des reparierten Fahrzeuges, dem Käufer ein Gutachten über den früheren Schaden aushändigen kann. Hier werden viele Prozesse wegen verschwiegenen Unfallschäden bereits im Vorfeld vermieden.   




* Vorschäden sind bereits reparierte Schäden, Altschäden sind unreparierte Schäden

** Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann eingetreten, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Wert unmittelbar vor Schadenseintritt

*** Den Restwert einer beschädigten Sache stellt den Wert da, der für die beschädigte Sache noch erzielbar ist

**** fiktiv bedeutet theoretisch ohne Beleg

  
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